Überblick über die Statuten
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Häufig gestellte Fragen
Die ordentliche Mitgliedschaft kostet 1 € pro Jahr und ist immer am Jahresanfang fällig. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es noch die Möglichkeit auf eine außerordentliche und eine unterstützende Mitgliedschaft, welche grundsätzlich kostenlos sind.
Nähere Informationen zu den einzelnen Mitgliedschaften finden Sie hier.
Als Mitglied können Sie unseren Verein und dessen Arbeit unterstützen. Als ordentliches Mitglied sind Sie auch Stimmberechtigt. Eine genaue Auflistung der Rechte und Pflichten, die mit einer Mitgliedschaft verbunden sind finde Sie weiter unten in den Statuten.
Die Statuten im Volltext
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „PaiDei[n]a – Begegnung Bildung Partizipation“.
- Er hat seinen Sitz in Bichlweg 2a, 6112 Wattens und erstreckt seine Tätigkeit auf
- Österreich, sowie grenzüberschreitend im Ausland.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt, jedoch möglich.
§ 2 – Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Menschen in
öffentlichen Räumen Raum zu bieten und bewegte Begegnung in all ihren vielfältigen
Arten zu pflegen, zu verbreiten und zu vervollkommnen. Unter anderem sind die
Förderung, Befähigung und Begleitung von Beteiligung der Jugend an gesellschaftlichen
Prozessen, Veranstaltungen usw. sowie die Teilhabe an Bildungsprojekten dem
Vereinszweck zuzuordnen. Die Befähigung zum Erfahren der Selbstwirksamkeit junger
Menschen an der Mitgestaltung einer wertschätzenden, multikulturellen und friedvollen
Gesellschaft sowie Bewusstseinsbildung für gesellschaftlich relevante Phänomene gelten
als Ideal der Vereinstätigkeiten. Der Verein ist parteiunabhängig und gemeinnützig. Die
Tätigkeit des Vereins beschränkt sich lediglich auf die Erfüllung der statutengemäßen
Gemeinschaftsaufgaben, durch welche die Allgemeinheit gefördert werden soll.
§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Erteilung von Menschenbildung in universellen Erfahrungssettings (u.a. in Form von: Organisation und Begleitung von Bildungsveranstaltungen mit non-formalen Bildungsangeboten wie Jugendbegegnungen, gemeinsamen Ausflügen,Tutor:innentreffen, o.Ä.)
- Abhaltung regelmäßiger asynchroner digitaler Ideenkonferenzen, im Sinne eines stetigen Gedankenaustausches
- Veranstaltung von Treffen und Teilnahme an solchen anderer Vereine und Verbände
- Abhaltung von Lehrgängen, Workshops, Seminaren, u.Ä.
- Pflege verwandter gesellschaftlicher Ambitionen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Trainer:innen- und Kursbeiträge
- Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen
- Zuwendungen öffentlicher Körperschaften, Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
- Subventionen und Förderungen
§ 4 – Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.Unterstützende Mitglieder sind solche, die nach freiem Ermessen den Bestand desVereines unterstützen. Sie sind keine ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliedersind junge Personen, welche vor dem 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den Vereinszweck unterstützen wollen.Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Vereinernannt werden. Sie werden durch ihre Zustimmung zur Ehrenmitgliedschaft zumordentlichen Mitglied.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die vordem 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.Außerordentliche Mitglieder des Vereins können physischen Personen werden, die am 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Unterstützende Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die vordem 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowiejuristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründenverweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag an die Generalversammlung.
- Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft jährlich einen Mitgliedsbeitrag auf das Vereinskontoeinzuzahlen.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist durch eine schriftliche Mitteilung an denVorstand und dessen Bestätigung wirksam.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaligerschriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechsMonate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegengrober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltensverfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genanntenGründen von der Generalversammlung beschlossen werden.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in derGeneralversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichenMitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel derordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand denbetreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind dieRechnungsprüfer:innen einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleidenkönnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer:in (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 – Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne desVereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines:einer gerichtlich bestellten Kurator:in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieserStatuten) binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Terminschriftlich, mittels Briefs, Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer:innen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine:n gerichtlich bestellten Kurator:in (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind vor Eröffnung ebenjener beim Vorstandeinzureichen.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigtsind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der ordentlichenVereinsmitglieder anwesend ist. Sollten weniger als die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder rechtzeitig anwesend sein, so wird nach einer Wartezeit von einer Viertelstunde, gemessen ab der in der Einladung festgelegten Uhrzeit, trotzdem Beschlussfähigkeit der Generalversammlung erreicht.
- Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöstwerden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führen die Obleute, in deren Verhinderung die:der Kassier:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und desRechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu acht Mitgliedern, und zwar aus zwei Obpersonen sowie des:der Kassier:in und dem Vereinsrat. Weiters ist der:die Stellvertreter:indes:der Kassier:in Teil des Vorstands, diese:r ist jedoch nur in Abwesenheit des:der Kassier:in stimmberechtigt
- Die Obleute vertreten sich gegenseitig vollumfänglich.
- Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Obleute sowie des:der Kassier:in, sowie deren:dessen Stellvertretung bilden den Vereinsrat.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:in handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, dass die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer:eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die:der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von den Obleuten, bei Verhinderung von dem:der Kassier:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese:r auf unvorhersehbar lange Zeitverhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend, wird nach einer Wartezeit von 15 Minuten, beginnend ab der Uhrzeit der Einladung, trotzdem die Beschlussfähigkeit hergestellt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit stimmen nur Obpersonen und Kassier:in ab.
- Den Vorsitz führen die Obleute. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitzdem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazubestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahlbzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 – Aufgaben des Vorstands
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- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinnedes Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die -gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, unterstützenden und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Obpersonen führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der:die Kassier:in unterstützt die Obleute bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die Obpersonen vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift einer Obperson oder des:der Kassier:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug sind die Obleute berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigenerVerantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Eine Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die andere Obperson führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der:die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung vertreten sich die Obleute gegenseitig. Sollten beide Personen verhindert sein, werden sie durch den:die Kassier:in vertreten. Im Fall der Verhinderung des:der Kassierin wird er:sie durch den:die Kassierstellvertreter:invertreten.
§ 14 – Rechnungsprüfer:in
- Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauervon zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfenkeinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen TätigkeitGegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 – Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehendenStreitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und keinSchiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vereinsrat, ergo drei Mitgliedern des Vorstands, sowie zwei weiteren ordentlichen Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter:innen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:inschriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum:zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitgliederdes Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 – Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlungund nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine:n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese:r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Vereinverfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17 – Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, beiAuflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereinsnicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.